AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gleixner Transporte

Marie-Volk-Strasse 10

64409 Messel


Vertreten durch:

Ralf Gleixner


Kontakt:

Tel.:  0160 905 396 80

Fax:  06159 8919451

Mail: r.gleixner@gleixner-transporte.de

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich unter nachfolgenden Bedingungen.

Jedem Verkehrsauftrag zwischen dem Auftraggeber und Gleixner Transporte, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung von Sendungen übernommen hat, liegen die “Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen” (ADSp) – jeweils neueste Fassung -, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, zugrunde. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen im vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) verwiesen.

Zusätzliche oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Ein Einverständnis ist auch nicht darin zu sehen, dass wir eine Leistung in Kenntnis zusätzlicher entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ohne ausdrücklichen Widerspruch erbringen oder entgegennehmen.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle unsere zukünftigen Geschäfte oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten darüber hinaus für und gegen jeden Rechtsnachfolger des Auftraggebers oder Dritten.

1.3

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Angebote und Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung unter Angabe einer Bindungsfrist an das Angebot erfolgt. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2.2

Angaben zu etwaigen Lieferterminen sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich und ausdrücklich vereinbart worden.

2.3

Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.


3. Preise und Preisänderungen

3.1

Unsere Angebotspreise verstehen sich in EURO ohne Einschluss der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer weisen wir in gesetzlicher Höhe gültig am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert aus.

3.2

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen –

insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, geänderten gesetzlichen Regelungen oder unvorhersehbaren und nicht von uns zu vertretenen erschwerten Arbeitsbedingungen – eintreten. Dies werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.


4. Zahlungsbedingungen

4.1

Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Alle Kosten des Geldtransfers, insbesondere Bankgebühren, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Wir sind berechtigt, dem im Verzug befindlichen Auftraggeber jede Mahnung – vorbehaltlich höherer Rechtsverfolgungskosten – mit 5,00 EUR zu berechnen.

4.2

Der Auftraggeber hat bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszins auf den geschuldeten Betrag zu zahlen.

4.3

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als die Gegenansprüche des Vertragspartners rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


5. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

5.1

Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie den einzuhaltenden Terminen auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Der Auftraggeber informiert insbesondere über die für das Transportgut notwendige Ladungssicherung und die notwendigen Sicherungstechniken. Die Information hat dem Auftragnehmer so rechtzeitig zuzugehen, dass ihm die Bereitstellung der notwendigen Sicherungstechniken möglich ist. Bei Verletzung dieser Informationspflicht wird der Auftragnehmer hiermit von seinen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Beförderungssicherheit der Ladung im Innenverhältnis freigestellt. Angaben zum Wert des Gutes macht der Auftraggeber dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Auftraggebers nach §§ 5, 7 und 13 bleibt hiervon unberührt.

5.2.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. Soweit der Auftraggeber Anforderungen an das Fahrzeug stellt, welche sich nicht zwingend aus den Informationen über die Art, die Beschaffenheit, das Gewicht, die Menge oder die notwendige Sicherung des Transportgutes ergeben, muss der Auftragnehmer diesen Anforderungen nur folgen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.


6. Übergabe des Gutes

6.1

Der Auftraggeber oder Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.

6.2

Führt der Auftragnehmer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Auftraggeber auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Auftragnehmer durch diese Mängel entstanden sind. In einem solchen Fall trägt der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Auftragnehmer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.

6.3

Der Auftragnehmer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nicht verpflichtet, außer dies ist gegen Leistung eines vorab gesondert festzusetzenden Aufwendungsersatzes vereinbart. Ebenso wenig ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Ladungssicherheit des Beförderungsgutes zu überprüfen. Dies gilt nicht im Falle offensichtlich erkennbarer Sicherungsmängel.

6.4

Wird vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, muss dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Auftragnehmer unter Vorbehalt.

6.5

Nimmt der Auftragnehmer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.


7. Verladen und Entladen

7.1

Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Auftraggeber oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen, soweit ihn die vom Auftraggeber oder Frachtführer diesbezüglich erhaltenen Informationen dazu befähigen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Auftragnehmer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung und bedarf besonderer Vereinbarung. Gleiches gilt für die Entladung durch den Auftragnehmer.

7.2

Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung.

7.3

Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladezeit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Handelt es sich um keinen Fixtermin, kann das Fahrzeug auch in angemessener Zeit vorher, insbesondere während der üblichen Geschäftszeiten zur Beladung gestellt werden.

7.4

Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält bzw. der Fahrer das Fahrzeug als zur Entladung bereit meldet. Nr. 3 Sätze 2, 3 gelten entsprechend.

7.5

Wartet der Auftragnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). Es gilt ein Standgeld von 60,00€/netto pro angefangene Stunde als vereinbart.


8. Lohnfuhrvertrag

Auf den Lohnfuhrvertrag finden diese Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.


9. Erfüllungsgehilfen

Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die geschuldeten Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Wir haften für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.


10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1

Auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

10.2

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen uns und dem Auftraggeber zustande gekommenen Verträgen ist Darmstadt. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.


11. Schlussbestimmungen

11.1

Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch soweit das hier festgehaltene Schriftformerfordernis nicht mehr gelten soll. Soweit gesetzlich ein strengeres Formerfordernis vorgeschrieben ist, gilt dieses. Die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signierung (§ 126a BGB) steht der Schriftform gleich. Jede andere elektronische Form (§ 127 Abs. 3 BGB) ersetzt die Schriftform nicht.

11.2

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.


Stand: 31.03.2017